Verbotene Kältemittel 

in der Kälte- und Klimatechnik

Aktuelle Entwicklungen in der Klima- und Kältetechnik

Bereits seit 2015 beschränkt die Verordnung Nr. 517/2014 den Einsatz verschiedener Kältemittel und Stoffe in den Bereichen Klima, Kälte und Wärme. 2024 sind die Vorschriften mit dem Inkrafttreten der EU-F-Gas-Verordnung (EU Nr. 2024/573) zum 11. März 2024 auf europäischer Ebene noch einmal verschärft worden. Die neue Verordnung beinhaltet weitreichende Änderungen für die Zukunft der Kältetechnik, Klimatechnik und Wärmepumpentechnik, da sich diese nicht nur auf Neuanlagen, sondern ebenfalls auf den Service, die Wartung sowie Reparaturen an bestehenden Anlagen bezieht. Mit weiteren Neuerungen ab dem 1. Januar 2025 ist es für den reibungslosen Betrieb Ihrer Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpenanlagen daher wichtig zu wissen, welche Stoffe die Verordnung bereits verbietet und welche Kältemittel noch zulässig sind.

Geplante Maßnahmen der neuen F-Gase-Verordnung

Übersicht: Verwendung von F-Gasen vermeiden

Weitreichende Verschärfungen der Verordnung für Ihre Anlagen

Das Ziel der neuen Verordnung ist klar – der Ausstieg aus klimaschädlichen HFKW (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe) bis 2050. Das bedeutet, dass viele heute gängige Kältemittel wie R410A und R32 zukünftig nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr zugelassen sein werden. Dies betrifft nicht nur den Verkauf neuer Anlagen, sondern auch den Einsatz in bestehenden Systemen. Ab 2025 treten die ersten Verbote in Kraft. Von den Regelungen bezüglich künftig verbotener Stoffe sind insbesondere fluorierte Gase (F-Gase) betroffen, die als Kältemittel in vielen Anlagen verwendet werden. Während die neuen Vorschriften und Pflichten für Betreiber zunächst unübersichtlich erscheinen, existieren zwei Kennwerten, an welchen sich ganz leicht orientiert werden kann: Zum einen das Global Warming Potential (GWP) des eingesetzten Mediums und zum anderen das CO2-Äquivalent, welches von der Füllmenge und dem GWP abhängt.

 

Die neue Verordnung bringt klare Regeln mit sich

Inverkehrbringungsverbote für Neuanlagen Beschränkungen für Service und Wartung Phase-Down
Ab 2025 dürfen Neuanlagen in der Kältetechnik, die F-Gase mit hohem GWP verwenden, nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Dies gilt für viele gewerbliche Kühlsysteme und Klimaanlagen. Ab 2026 ist in Klimaanlagen und Wärmepumpen der Einsatz von Kältemittelfrischware mit einem GWP-Wert von über 2.500 verboten. Für Kälteanlagen tritt diese Regelung bereits 2025 in Kraft. Bis 2050 soll der Einsatz von HFKW auf null reduziert werden. Dabei wird die Menge schrittweise reduziert – bis 2030 um 79 %.

 

Mit unserer Unterstützung können Sie sicherstellen, dass Ihre Anlage allen Anforderungen gerecht wird und weiterhin effizient arbeitet!

Kältemittelverbot orientiert sich am GWP und CO₂-Äquivalent

Betroffen sind alle Kältemittel mit einem GWP von mehr als 2.500 in Anlagen mit einem CO₂-Äquivalent von mehr als 40 Tonnen. Ein Beispiel hierfür ist das Kältemittel R404A, das mit einem GWP von 3.922 bereits bei einer Füllmenge von nur 10,2 kg die Grenze erreicht. Auch für R507, dessen GWP bei 3.990 liegt, gilt dasselbe. Für diese Kältemittel ist das Nachfüllen von ungebrauchtem Kältemittel seit 2020 verboten, wenn die Füllmenge der Anlage über 10,02 kg liegt. Im Vergleich dazu hat R410A ein GWP von 2.088 – 1 kg dieses Mittel verursacht den gleichen Treibhauseffekt wie 2.088 kg CO₂. Häufig wird auch das Kältemittel R32 verwendet, das mit einem GWP von 675 einen deutlich niedrigeren Wert aufweist. Als umweltfreundlichere Alternativen werden zunehmend Propan (R290) mit einem niedrigen GWP-Wert von 3 und CO₂ mit einem GWP von 1 diskutiert.

 

Alternativen nach GWP-Grenzen zu den bisherigen F-Gasen können Sie den folgenden Tabellen entnehmen:

Tabelle Alternativen nach GWP-Grenzen

Ab wann sind welche Stoffe vom Kältemittelverbot der neuen Verordnung (EU Nr. 2024/573) betroffen?

 

Die Verordnung hat einen deutlich größeren Rahmen als das Kigali-Abkommen oder die Regelungen unter der Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC). Sie reguliert sowohl einzelne Stoffe sowie Mischungen als auch Produkte und Anlagen, die F-Gase enthalten oder deren Funktion auf diesen Gasen beruht.

Während die bisherigen Regelungen der EU-Verordnung hauptsächlich Anlagen der Kältetechnik betrafen und sich auf Kältemittel mit einem hohen Treibhauspotenzial (GWP-Wert) konzentrierten, weitet die neue Verordnung (EU Nr. 2024/573) ihren Geltungsbereich sukzessiv auf fast alle Anlagearten aus. Im Laufe der nächsten Jahre werden alle teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und fluorierte Treibhausgase (F-Gase) nach und nach eingeschränkt. Ziel der Ausweitung des HFKW Phase Downs ist es zum einen, die Vorgaben des Montrealer Protokolls einzuhalten und zum anderen den Einsatz der Stoffe weitestgehend zu reduzieren und damit die Umweltauswirkungen zu minimieren.

Grafik zum überarbeiteten HFKW-Phase-down bzw. Phase-out (Artikel 16, 17, Annex VII)

Überarbeiteter HFKW-Phase-down

Ortsfeste Kühlung: Beschränkungen der Nutzung von HFKW

Betroffene Anlage Betroffene Kältemittel Verordnungsdatum
Haushaltskühl- und Gefriergeräte HFKW mit GWP ≥ 150 Ab Januar 2015
F-Gase, außer wenn zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich Ab Januar 2026
Gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte (in sich geschlossen) HFKW mit GWP ≥ 2500 Ab 1. Januar 2020
HFKW mit GWP ≥ 150 Ab 1. Januar 2022
Andere F-Gase mit GWP ≥ 150 Ab 1. Januar 2025
Ortsfeste Kälteanlagen HFKW mit GWP ≥ 2500 (außer für Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C) Ab 1. Januar 2020
F-Gase mit GWP ≥ 2500 (außer für Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C) Ab 1. Januar 2020
F-Gase mit GWP ≥ 150 (außer wenn zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich) Ab 1. Januar 2030

Ortsfeste Chiller: Beschränkungen der Nutzung von HFKW

Betroffene Chiller Betroffene Kältemittel Verordnungsdatum
Chiller HFKW mit GWP ≥ 2500 (ausgenommen für Kühlung von Produkten auf unter -50°C) Ab 1. Januar 2020
Chiller ≤ 12 kW F-Gase mit GWP ≥ 150 (außer wenn zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich) Ab 1. Januar 2027
Chiller ≤ 12 kW Alle F-Gase (außer wenn zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich) Ab 1. Januar 2032
Chiller > 12 kW F-Gase mit GWP ≥ 750 (außer wenn zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich) Ab 1. Januar 2027

Ortsfeste, in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Chiller: Beschränkungen der Nutzung von HFKW

Geräteart Betroffene Kältemittel Verordnungsdatum
Steckerfertige Raumklimageräte (mobil) HFKW mit GWP ≥ 150 Ab 1. Januar 2020
Steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen, andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (≤ 12 kW) F-Gase mit GWP ≥ 150, außer zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (GWP-Höchstwert 750) Ab 1. Januar 2027
Steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen, andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (≤ 12 kW) Alle F-Gase, außer zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (GWP-Höchstwert 750) Ab 1. Januar 2032
Monoblock-Klimaanlagen und Wärmepumpen (> 12 kW, ≤ 50 kW) F-Gase mit GWP ≥ 150, außer zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (GWP-Höchstwert 750) Ab 1. Januar 2027
Andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen F-Gase mit GWP ≥ 150, außer zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (GWP-Höchstwert 750) Ab 1. Januar 2030

Ausnahmen des Kältemittelverbots bis 2030

Für jede Regel existiert bekanntlich auch eine Ausnahme. Dies gilt auch für das aktuelle Kältemittelverbot – sie betreffen mehrere Anlagenarten:

  • Hierzu zählen Kühler sowie in sich geschlossene Kälteanlagen, die F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, es sei denn, dies ist zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen notwendig.
  • Auch mehrteilige, zentralisierte Kälteanlagen für den gewerblichen Einsatz mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr sind betroffen. Diese dürfen F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr verwenden, jedoch ist im primären Kältemittelkreislauf von Kaskadensystemen der Einsatz von F-Gasen mit einem GWP von weniger als 1500 zulässig.
  • Zusätzlich sind Anwendungen im militärischen Bereich und Kälteanlagen für die Kühlung von Bereichen auf unter minus 50 Grad Celsius von dem Verbot ausgenommen.
  • Bis zum Jahr 2030 dürfen Anlagen zudem weiterhin mit aufbereiteten oder recycelten Kältemitteln der gleichen Sorte befüllt werden. Da diese jedoch nicht uneingeschränkt verfügbar sind, können damit sowohl Lieferengpässe als auch stark ansteigende Preise damit einhergehen.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um aktiv zu werden!

Die neuen Bestimmungen verlangen eine frühzeitige Umstellung auf ein natürliches Kältemittel wie R290 (Propan) oder CO₂. Diese umweltfreundlicheren Alternativen erfordern jedoch spezielles Fachwissen. Informieren Sie sich frühzeitig und lassen Sie sich von unseren Experten beraten, welche Kältemittel in Ihren Anlagen noch verwendet werden dürfen und welche Alternativen verfügbar sind. So sichern Sie sich eine nachhaltige und zukunftssichere Kältetechnik!

Mit unserer Unterstützung können Sie sicherstellen, dass Ihre Anlage allen Anforderungen gerecht wird und weiterhin effizient arbeitet!

Häufige Fragen:

 

Welche Maßnahmen müssen Unternehmen ergreifen, die fluorierte Kältemittel verwenden?

  • Unternehmen, die fluorierte Kältemittel einsetzen, sind unter anderem dazu verpflichtet, regelmäßige Dichtheitsprüfungen durchzuführen, ihre Anlagen zu zertifizieren und für eine umweltgerechte Entsorgung der verwendeten Kältemittel zu sorgen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass keine unnötigen Mengen an fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre gelangen und der Übergang zu klimafreundlichen Alternativen vorangetrieben wird.

Welche Vorschriften gelten für bestehende Anlagen, die noch fluorierte Kältemittel verwenden?

  • Antwort: Bestehende Anlagen, die weiterhin fluorierte Kältemittel mit hohem GWP nutzen, müssen strengen Vorschriften folgen. Dazu zählen regelmäßige Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung und die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Stoffe. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Anlagen auf natürliche Kältemittel umzurüsten oder komplett durch effizientere Systeme zu ersetzen, um den Ausstoß von CO₂-Äquivalenten zu reduzieren.

Warum sind bestimmte Kältemittel inzwischen verboten und welche Alternativen gibt es?

  • Bestimmte fluorierte Treibhausgase wurden aufgrund ihres hohen Treibhauspotenzials (Global Warming Potential, GWP) verboten. Diese Kältemittel, wie etwa teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und andere synthetische Kältemittel, haben erhebliche Auswirkungen auf das Klima, da sie zu einem erhöhten Treibhauseffekt beitragen. Deshalb wurden durch die F-Gas-Verordnung und neue Vorschriften fluorierte Kältemittel mit hohem GWP schrittweise vom Markt genommen. Als Alternativen werden zunehmend natürliche Kältemittel wie CO₂ oder Ammoniak eingesetzt. Diese haben ein deutlich niedrigeres GWP und sind daher klimafreundlicher. Auch HFO-Kältemittel, die ebenfalls zu den synthetischen Kältemitteln zählen, werden verwendet, da sie ein niedrigeres GWP haben als herkömmliche fluorierte Gase. Diese Stoffe gelten jedoch nur als Übergangslösung, bis vollständig klimafreundliche Alternativen auf dem Markt sind.

Welche Kältemittel werden in einer Wärmepumpe eingesetzt, und welche sind verboten?

In modernen Wärmepumpen werden zunehmend natürliche Kältemittel verwendet, da diese klimafreundlicher sind. Kältemittel mit hohem GWP, wie einige fluorierte Kältemittel, sind in einer Wärmepumpe verboten. Besonders in Luft-Wasser-Wärmepumpen und Mono-Splitklimageräten kommen nun häufig Kältemittel mit niedrigem GWP zum Einsatz, um die Umweltauswirkungen zu minimieren.

Lassen Sie uns gerne Ihre Nachricht über dieses Kontaktformular zukommen. Wir bemühen uns schnellstmöglich um eine Antwort!